Die Gruppe für Innerrhoden (GFI) ist eine ständige Bürgerinitiative mit parteiähnlichem Charakter, die sich aktiv mit politischen Fragen auseinandersetzt, informiert und initiativ die Zukunft unseres Staatswesens und Lebensraumes mitgestalten will. Das Tätigkeitsgebiet liegt auf allen politischen Ebenen: Kanton (inneres und äusseres Land), Bezirke, Feuerschau, Schul- und Kirchgemeinden, aber auch in eidgenössischen Angelegenheiten.
Art. 1
Die Gruppe für Innerrhoden ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB, mit parteiähnlichem Charakter.
Art. 2
Die Gruppe für Innerrhoden bezweckt, die politische Willensbildung in Appenzell Innerrhoden zu fördern und zu politischen Fragen Stellung zu nehmen.
Die Tätigkeitsbereiche umfassen:
- Information (Meinungsbildung)
- Kontrolle
- Initiative
Art. 3
Mitglied wird, wer gewillt ist, in der Gruppe für Innerrhoden aktiv mitzuarbeiten. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand, über den Ausschluss die Hauptversammlung.
Art. 4
Mittel des Vereins sind:
a) die Mitgliederbeiträge
b) die Gönnerbeiträge
Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt Fr. 40.- bis maximal Fr. 100.-.
Art. 5
Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisoren
A. Die Hauptversammlung
Art. 6
Eine ordentliche Hauptversammlung wird jährlich, wenn möglich im Monat Mai, vom Vorstand einberufen. Eine ausserordentliche Hauptversammlung kann vom Vorstand oder von einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.
Art. 7
Die Hauptversammlung hat folgende Befugnisse:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidenten
c) Genehmigung von Rechnungsablage und Revisorenbericht
d) Wahl des Vorstandes, der Revisoren und der Pressestelle
e) Festsetzung des Jahresbeitrages
B. Der Vorstand
Art. 8
Der Vorstand besteht aus: Präsident, Aktuar, Kassier und weiteren Mitgliedern.
Art. 9
Dem Vorstand obliegt die Leitung der Gruppe für Innerrhoden in allen Bereichen, soweit sie nicht anderen Organen zusteht.
Art. 10
Der Vorstand wird auf die Dauer eines Jahres gewählt.
Art. 11
Die Aufgabenaufteilung innerhalb des Vorstandes nimmt dieser selbst vor.
Art. 12
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident mit Stichentscheid.
C. Die Revisoren
Art. 13
Aufgaben der Revisoren:
a) Prüfung der Rechnung
b) Erstellen des Revisorenberichtes
D. Die Pressestelle
Art. 14
Die Presse wird vom Vorstand bedient.
Art. 17
Die Auflösung des Vereines kann jederzeit unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen.
Art. 18
Zur Statutenänderung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Hauptversammlung.
Art. 19
Soweit diese Statuten nichts anderes vorsehen, gelten die einschlägigen Bestimmungen des ZGB.
Art. 20
Diese Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 3. Juli 1970 angenommen, ersetzen diejenigen vom 27. September 1961, wurden am 27. Mai 2005 ergänzt (Art. 4 Abs. 2) und treten sofort in Kraft.